„Kulturgüter sind Teil des kulturellen Erbes der Menschheit und verbunden mit vielfältigem gesammelten Wissen, Erfahrungen, Praktiken, Lebensformen und kultureller und heimatlich-naturräumlicher Identität. Werden Kulturgüter zerstört, dann wird auch eine Quelle von Wissen und Identität beschädigt.“1
Die Definition von Kulturgut ist dabei vielfältig. Sie umfasst sowohl materielle immobile Objekte, das heißt Bauwerke, und mobile wie Gemälde, Skulpturen und Archivgut, als auch immaterielle wie Gesang und Tanz.
In der Geschichte ist die mutwillige Zerstörung oder der bewusste Raub von Kulturgut zahlreich belegt: Ob die Zerstörung und Plünderung der Athener Akropolis durch die Perser im Jahre 479/480 v.Chr., der massive römische Kunstraub im eroberten Ägypten und Griechenland, die weitreichenden Plünderungen im Rahmen der Kreuzzüge oder die Jagd nach Goldschätzen in Mittel- und Südamerika durch Europäer – Beispiele für eine derartige Praxis sind vielfach in der Menschheitsgeschichte überliefert und geschehen auch heute noch.2 Der Sieger eines Gefechtes eignet sich hierbei unter anderem repräsentative oder materiell verwertbare Trophäen an und zerstört bewusst Bauwerke hoher ideeller Bedeutung, wodurch der unterlegene Gegner zusätzlich zu seiner physischen noch eine psychische und moralische Demütigung erfährt und ein Stück weit seiner kulturellen Identität beraubt, ja im Extremfall seine Kultur komplett ausgelöscht wird.
Protest und im Einzelfall auch erfolgte Restitutionen erzielten lange Zeit keine nachhaltige Wirkung.3 Erst die massiven Raubzüge Napoleon Bonapartes in Ägypten und Europa verursachten ein generelles Umdenken.4 So forderte der britische Richter Sir Alexander Croke 1813, einen Sonderschutz für Kulturgüter aufgrund eines universellen Erhaltungsinteresses einzurichten.5
Doch vergingen wiederum Jahrzehnte, bis 1863 mit dem nach dem Juristen Francis Lieber benannten „Lieber Code“ ein erstes entsprechendes Regularium geschaffen wurde, das zwar fortschrittlich, aber nur national auf die Vereinigten Staaten von Amerika begrenzt war. Darin wurde den Unionstruppen des amerikanischen Bürgerkrieges die Aneignung von Kulturgütern untersagt – eine Konfiskation zur Sicherung war allerdings gestattet – sowie ihnen der Schutz von kriegsbedrohten Objekten auferlegt.

Napoleon als Pferdedieb, Karikatur und Radierung von 1806 (Wikimedia)
Auf dem Weg zur Haager Landkriegsordnung
Zehn Jahre später vereinbarten die internationalen Teilnehmer einer von Zar Alexander II. initiierten Konferenz in Brüssel erstmals eine gemeinsame Kulturgutschutz-Deklaration, die allerdings infolge der fehlenden Ratifizierung keine praktischen Auswirkungen zeitigte. Mit ihrem explizit vereinbarten Verbot der Beschlagnahmung und der gezielten Zerstörung von kulturhistorisch bedeutsamen Objekten stellte sie aber den maßgeblichen Vorläufer der „Haager Landkriegsordnung“ (HLKO) dar, in der 1899 das völkerrechtliche Gewohnheitsrecht weitestgehend fixiert wurde. In der erweiterten Version von 1907 ist das Abkommen mit Modifikationen und Ergänzungen bis heute gültig und angesichts der weltweiten Konflikte weiterhin aktuell.
Im Artikel 27 heißt es dort zum Thema Kulturgüter unter anderem: „Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdienste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die geschichtlichen Denkmäler […] soviel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.“ Auch bei einer Besetzung hat der Feind für die Erhaltung dieser Objekte zu sorgen und sie wie Privateigentum zu behandeln. Eine „Zerstörung oder Wegnahme feindlichen Eigentums“ ist gemäß Artikel 23, Punkt g, verboten, „außer in den Fällen, wo diese […] durch die Erfordernisse des Krieges dringend erheischt wird“. Der letztgenannte Absatz ermöglichte eine Konfiskation gefährdeter Objekte aus Schutzgründen, die auch negative Konsequenzen zeitigte, wie der Kunstschutz im Ersten und Zweiten Weltkrieg zeigte.
Erster und Zweiter Weltkrieg
Ruinen im belgischen Löwen (Wikimedia)
Nachdem deutsche Soldaten bei ihrem rigorosen Vorstoß gen Westen im August 1914 unter anderem die Universitätsbibliothek in Löwen zerstört hatten, sah sich das Deutsche Kaiserreich massiven Vorwürfen ausgesetzt. Um nicht als „Kulturbarbar“ dazustehen, beauftragte Kaiser Wilhelm II. daher den Bonner Kunsthistoriker und Provinzialkonservator der Rheinprovinz Paul Clemen mit Kunstschutzmaßnahmen in sämtlichen besetzten Gebieten, die dieser unter anderem aus „Sicherheitsgründen“ für den unrechtmäßigen Transport französischer Kunstwerke in das deutsche Kaiserreich nutzte, um sie als Faustpfand für nie restituierte Objekte aus den napoleonischen Feldzügen einzusetzen. Nach dem Krieg verwertete Clemen die Aktivitäten propagandistisch und stellte sie übertrieben positiv den Maßnahmen der Kriegsgegner gegenüber.6
Im Zweiten Weltkrieg verfuhr das nationalsozialistische Regime ebenso und setzte den rheinischen Landeskonservator Franz Graf Wolff Metternich – ehemaliger Student von Clemen – als Leiter des militärischen Kunstschutzes im Frühsommer 1940 ein. Da dieser den gleichzeitig einsetzenden massiven Kulturgutraub vor allem durch den „Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg“ nicht mittragen wollte, wurde er 1942 durch seinen Stellvertreter Bernhard von Tieschowitz ersetzt.7 In den folgenden Jahren wurden aus den besetzten Gebieten zahlreiche Bestände aus Archiven, Bibliotheken, Museen und Privatsammlungen nach Deutschland verschleppt.
Die US-Amerikaner, denen die völkerrechtswidrigen Aktionen nicht verborgen blieben, richteten im August 1943, basierend auf zwei Vorläufern, die „American Commission for the Protection and Salvage of Artistic and Historic Monuments in War Areas“ ein, um Informationen über Kunstraub sowie schützenswerte Monumente in ganz Europa zusammenzutragen.8 Unmittelbar den Frontlinien folgte eine hierfür eingerichtete Militäreinheit – die „Monuments, Fine Art, and Archives Section“ –, welche für den Schutz von Bauwerken sorgen sowie geraubte Objekte zusammenzutragen sollte, um sie in einem späteren Schritt den ursprünglichen Besitzern wiederzugeben.9
Unmittelbar mit Kriegsende richteten sie dafür in Marburg den ersten „Central Collecting Point“ ein, dem weitere in München, Offenbach und Wiesbaden folgten.10 Teilweise evakuierten die amerikanischen Kunstschützer, die sogenannten Monuments Men, hierfür unrechtmäßig Objekte aus anderen Besatzungszonen. General Lucius D. Clay ordnete zudem im November 1945 an, 202 hochkarätige Gemälde aus deutschen Sammlungen, die in den Wiesbadener Collecting Point eingeliefert worden waren, in die USA zu verbringen. Nach zahlreichen Protesten gegen diese intern „Westward Ho“ genannte Aktion wandelte Clay den geplanten Kunstraub offiziell in eine temporäre „Sicherheitsverwahrung“ um, griff also auf den gleichen Ausdruck zurück wie schon die Deutschen im Ersten Weltkrieg. Nachdem man die Bilder auf Ausstellungstourneen durch Amerika geschickt hatte, gab man sie schließlich in zwei Etappen 1948 und 49 Deutschland zurück.11
Auch die Briten und die Franzosen richteten nach dem amerikanischen Vorbild Sammelstellen in ihren Zonen ein, wo sie Kunstgüter inventarisierten, magazinierten und restituierten. Sofern sie nicht bereits aufgelöst waren, gingen die noch bestehenden Sammelstellen ab den späten 1940er Jahren in die Treuhandschaft des Bundes oder der Länder über.

Kulturgutsammelstellen der frühen Nachkriegszeit in deutschen Besatzungszonen (Autor)
Weitere Entwicklung
Der Zweite Weltkrieg mit seinen massiven Zerstörungen und Folgen für Kulturgut machte klar, wie wichtig entsprechende Regelungen für den Kriegsfall sind, aber auch, wie unzureichend die hierfür entworfene „Haager Landkriegsordnung“ von 1907 noch war. Vage Formulierungen wie der erwähnte Artikel 27, der den Schutz von kulturell bedeutenden Bauwerken beinhaltet, sofern sie keinen militärischen Zwecken dienten, wurden von allen Seiten sehr weit ausgelegt.12 Gleichzeitig zeigte sich auch die Ohnmacht gegenüber rigoros vorgehende und das Abkommen brechende Nationen.
Die Erfahrungen resultierten in der Gründung der UNESCO im November 1945, die die HLKO weiterentwickelte und 1954 die „Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten“ verabschiedete. Jetzt als einzelnes Thema ausgeklinkt war das Abkommen wesentlich umfassender als die 1907er Version und bezog zudem den in Europa nie ratifizierten „Roerich-Pakt“ von 1935 mit ein.13 Geleitet war es von der „Überzeugung, dass jede Schädigung von Kulturgut, gleichgültig welchem Volke es gehört, eine Schädigung des kulturellen Erbes der ganzen Menschheit bedeutet“, so dass „es wesentlich ist, dieses Erbe unter internationalen Schutz zu stellen“14. In 40 Artikeln und einem zugleich verfassten Protokoll ist in der von 132 Nationen unterzeichneten Konvention geregelt, wie im Konfliktfalle die kriegführenden Parteien mit dem eigenen sowie dem fremden Kulturgut umzugehen haben. Im Laufe der folgenden Jahrzehnte kamen ergänzende, Lücken schließende Abkommen sowie ein zweites Protokoll hinzu.
Als Berater in Kulturgutschutz-Fragen auf internationaler und zur Unterstützung auf lokaler Ebene wurde 1996 zudem Blue Shield International mit Hauptsitz in Den Haag sowie nationalen Komitees ins Leben gerufen.15 Für die Ahndung von Verstößen, sofern diese nicht im betroffenen Land direkt angegangen werden können, ist seit 2002 der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag zuständig.
1998 wurde im Rahmen einer internationalen Konferenz die „Washingtoner Erklärung“ verabschiedet, in der sich die beteiligten Länder für eine faire und gerechte Lösung für den Umgang mit NS-Raubkunst aussprachen. Es handelte sich jedoch um eine rechtlich nicht bindende, aber moralisch und ethisch verpflichtende Übereinkunft, die jedes Land individuell umsetzt. Deutschland hat sich in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet, NS-verfolgungsbedingt entzogenes Kulturgut in öffentlichen Sammlungen zu identifizieren und an die rechtmäßigen Eigentümer oder deren Erben zurückzugeben, was entscheidende Impulse für die deutsche Provenienzforschung mit sich brachte.
Die hier skizzierte Entwicklung des internationalen Kulturgüterschutzes ist eine Reaktion auf die nicht abebbende Zahl an weltweiten Konflikten, bei denen Kulturgüter als identifikationsstiftende Objekte und der eigenen Kultur oder Religion entgegenstehend oftmals bewusst zerstört oder aus materiellen Gründen geraubt werden – als jüngere Beispiele seien hier nur die Sprengung der Buddha-Statuen von Bamiyan in Afghanistan durch die Taliban 2001, die systematische Zerstörung von nichtislamischen Objekten durch den „Islamischen Staat“ oder Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine genannt.
Da die Herausforderungen im Kampf um den Schutz des kulturellen Erbes der Menschheit also weiterhin groß sind, hat das Pentagon gemeinsam mit der Washingtoner Smithsonian Institution im Oktober 2019 eine Neuauflage der „Monuments Men“ angekündigt, deren Angehörige den Titel „Cultural Heritage Preservation Officers“ führen werden.16
Nachtrag
Mit einer Verzögerung von mehr als einem Jahr aufgrund der Corona-Pandemie sowie bürokratischer Hürden erhielten die ersten 21 Mitglieder der neuen Einheit Anfang August 2022 ihren Abschluss.17
Empfehlung
An der Technischen Universität Berlin entstand im Rahmen eines Projektseminars eine Sammlung kommentierter Quellentexte zu Kulturgutverlagerungen seit der Antike, die meinen Text wunderbar ergänzen und vertiefen. Die Ergebnisse lassen sich online abrufen (https://translanth.hypotheses.org/), sind aber auch aktualisiert 2021 in Buchform veröffentlicht worden (Isabelle Dolezalek, Bénédicte Savoy, Robert Skwirblies (Hrsg.), Beute: Eine Anthologie zu Kunstraub und Kulturerbe, Berlin 2021).
- Deutsche UNESCO-Kommission, Kulturgutschutz (abgerufen am 24.05.2023). Der hier veröffentlichte Text ist eine kompilierte und gekürzte Fassung aus meinen verschiedenen Publikationen zum Marburg Central Collecting Point (s. Publikationen). ↩︎
- Für diese und weitere historische Beispiele vgl. Hermann Parzinger: Verdammt und vernichtet. Kulturzerstörungen vom Alten Orient bis zur Gegenwart, München 2021. Umweltkatastrophen, technische Defekte (z. B. bei der Herzogin-Anna-Amalia Bibliothek in Weimar), Tourismus und andere äußere Einflüsse, die ebenfalls zur Zerstörung von Kulturgütern führen können, bleiben an dieser Stelle unberücksichtigt; vgl. hierzu Kai Georg Krenz: Rechtliche Probleme des internationalen Kulturgüterschutzes. Durchsetzung, Harmonisierungsbestrebungen und Restitutionen von Kulturgütern (Schriften zum internationalen und zum öffentlichen Recht 107), Frankfurt 2013, S. 1–8. ↩︎
- Vgl. Hannes Hartung: Kunstraub in Krieg und Verfolgung. Die Restitution der Beute- und Raubkunst im Kollisions- und Völkerrecht (Schriften zum Kulturgüterschutz), Berlin 2005, S. 14–16. ↩︎
- Vgl. Paul Wescher: Kunstraub unter Napoleon (Gebr.-Mann-Studio-Reihe), Berlin 1978. ↩︎
- Vgl. Krenz 2003 (wie Anm. 2), S. 25 und S. 176–201. Die genannten Texte sind im Originalwortlaut wiedergegeben bei Norbert B. Wagner (Hrsg.): Archiv des Humanitären Völkerrechts in bewaffneten Konflikten, Bd. 2/I, Brühl ³2012. ↩︎
- Vgl. Robert Born/Beate Störtkuhl: Apologeten der Vernichtung oder Kunstschützer? Kunsthistoriker der Mittelmächte im Ersten Weltkrieg, in: Dies.: Apologeten der Vernichtung oder „Kunstschützer“? Kunsthistoriker der Mittelmächte im Ersten Weltkrieg (Visuelle Geschichtskultur 16), Köln u.a., 2017, S. 9–28, hier S. 9–12, und Christina Kott: „Kunstschutz“ an der Westfront, ein transnationales Forschungsfeld? Methoden, Quellen, Perspektiven, in: Born/Störtkuhl 2017, S. 29–42, hier S. 36f. ↩︎
- Vgl. Hanns Christian Löhr: Kunst als Waffe. Der Einsatzstab Reichsleiter Rosenberg, Ideologie und Kunstraub im „Dritten Reich“, Berlin 2018, und Esther Heyer: Der Provinzialkonservator Franziskus Graf Wolff Metternich. Denkmalpflege und Kunstschutz im Rheinland und in Frankreich, in: Olaf Dräger/Kim Bures-Kremser (Hrsg.): Kulturpolitik der Rheinischen Provinzialverwaltung 1920 bis 1945. Tagung am 18. und 19. Juni 2018 im LVR-Landesmuseum Bonn (Beihefte der Bonner Jahrbücher 59), Darmstadt 2019, S. 73–84, hier S. 79. ↩︎
- In Italien arbeiteten sie beispielsweise mit Rodolfo Siviero zusammen, dem „007 der Kunst“. ↩︎
- Vgl. u.a. Lynn H. Nicholas: Der Raub der Europa. Das Schicksal europäischer Kunstschätze im Dritten Reich, München 1995, und Report of the American commission for the protection and salvage of artistic and historic monuments in war areas, Washington 1946. ↩︎
- Vgl. Marco Rasch, Das Staatsarchiv Marburg als Central Collecting Point. Begleitband zur gleichnamigen Ausstellung im Hessischen Staatsarchiv Marburg (Schriften des Hessischen Staatsarchivs Marburg, Bd. 39), mit Beiträgen von Tanja Bernsau, Susanne Dörler, Sonja Feßel, Iris Lauterbach und Katrin Marx-Jaskulski, Marburg 2021, mit Verweis auf weitere Literatur. ↩︎
- Vgl. NARA, M1947, United States: Shipment Of Works Of Art To The United States („202“), March 1948-June 1948. ↩︎
- Vgl. Thomas Armbruster: Rückerstattung der Nazi-Beute. Die Suche, Bergung und Restitution von Kulturgütern durch die westlichen Alliierten nach dem Zweiten Weltkrieg, Berlin 2009, S. 537. ↩︎
- Vgl. Wagner 2012 (wie Anm. 5), S. 157f. Der vom russischen Juristen Nicholas Roerich maßgeblich initiierte Pakt war der erste internationale Kulturgutschutz-Vertrag, wurde aber nur von den Ländern Nord-, Mittel- und Südamerikas unterzeichnet; vgl. Sabine von Schorlemer: Kulturgutzerstörung. Die Auslöschung von Kulturerbe in Krisenländern als Herausforderung für die Vereinten Nationen (The United Nations and global change 11), Baden-Baden 2016, S. 204, Anm. 787. ↩︎
- Zitat aus der Schweizer Version (abgerufen am 28.5.2023). ↩︎
- Ursprünglich unter dem Namen International Committee of the Blue Shield durch Nichtregierungsorganisationen gegründet – u.a. Internationaler Archivrat (ICA), International Council of Museums (ICOM) und International Council on Monuments and Sites (ICOMOS) – ging es 2014 mit der konkurrierenden Association of National Committees of the Blue Shield zusammen; vgl. https://theblueshield.org/about-us/history/ (abgerufen am 28.5.2023). Die Zielsetzung ähnelt der der Roberts Commission, nur das Blue Shield auf diverse Katastrophen auf internationaler Ebene reagiert, was allerdings die Umsetzung in die Praxis erheblich erschwert. ↩︎
- Vgl. Sarah Cascone: The US Army Is Launching a 21st-Century Version of the Monuments Men to Protect Cultural Heritage in War-Torn Regions (abgerufen am 24.05.2023). Der Haager Konvention von 1954 traten die USA erst 2009 bei. Einen Wermutstropfen stellt allerdings der Ende 2018 erfolgte Austritt der USA aus der UNESCO dar, mit der unter anderem Blue Shields eng kooperiert. ↩︎
- Matt Stevens, The New ‘Monuments Officers’ Prepare to Protect Art Amid War, The New York Times, 11.08.2022 (abgerufen am 7.2.2024). ↩︎


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